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KI-VO Art. 50: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt jetzt — was das für Ihr Unternehmen bedeutet

von noxtec 4 Min. Lesezeit
KI-VO Art. 50: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt jetzt — was das für Ihr Unternehmen bedeutet

Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 KI-VO europaweit – seit knapp zwei Wochen müssen bestimmte KI-Inhalte für Nutzer erkennbar gemacht werden. Das klingt nach einer Regel für die großen KI-Anbieter aus dem Silicon Valley. Tatsächlich trifft sie jedes Unternehmen, das mit KI Texte, Bilder oder Audio erzeugt und veröffentlicht – vom Chatbot auf der eigenen Website bis zum KI-generierten Bild im Newsletter.

Wer betroffen ist: Anbieter und Betreiber

Die Verordnung (EU) 2024/1689 unterscheidet zwei Rollen. Anbieter entwickeln ein KI-System oder bringen es in Verkehr. Betreiber – im Verordnungstext „Deployer" – setzen ein bestehendes System in eigener Verantwortung ein, etwa ein Unternehmen, das ein KI-Schreibwerkzeug oder einen Bildgenerator für Marketingtexte und -bilder einsetzt. Für den Mittelstand ist vor allem die zweite Rolle relevant: Wer ein fertiges KI-Werkzeug nutzt, ist in aller Regel Betreiber – und Art. 50 KI-VO adressiert beide Rollen mit unterschiedlichen Pflichten. Wichtig dabei: Ein und dasselbe Unternehmen kann für unterschiedliche Anwendungsfälle beide Rollen gleichzeitig einnehmen – etwa als Betreiber eines zugekauften Chatbots und gleichzeitig als Anbieter, wenn ein eigenes KI-Feature ins Produkt eingebaut und an Kunden weitergegeben wird.

Was konkret gilt

Für Chatbots und andere Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, schreibt Art. 50 Abs. 1 vor: Nutzer müssen erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen – außer es ist ohnehin offensichtlich, etwa weil das System klar als virtueller Assistent gekennzeichnet ist. Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben laut Art. 50 Abs. 2 in maschinenlesbarer Form als künstlich erzeugt kennzeichnen. Und wer als Betreiber ein Deepfake veröffentlicht oder einen KI-generierten Text zu einem Thema von öffentlichem Interesse verbreitet, muss das nach Art. 50 Abs. 4 offenlegen. Getrennt davon regelt Art. 50 Abs. 3 die Informationspflicht bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung – für die meisten Mittelstandsunternehmen ohne eigene Sicherheits- oder HR-Software eher ein Randfall.

Die Ausnahme, die vielen entgeht

Genau bei der Textkennzeichnung gibt es einen Punkt, den viele überlesen: Die Offenlegungspflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Der Verordnungstext denkt hier ausdrücklich an den klassischen Redaktionsprozess – ein Mensch liest, bewertet und verantwortet, was veröffentlicht wird, unabhängig davon, welches Werkzeug beim Entwurf geholfen hat. Für Unternehmen, die KI-Unterstützung beim Schreiben nutzen, aber jeden Text vor der Veröffentlichung tatsächlich prüfen und freigeben, ist das ein entscheidender Unterschied – nur wird er in der Praxis selten sauber dokumentiert.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Drei Fragen lohnen sich konkret. Erstens: Betreiben Sie einen Chatbot oder ein ähnliches System auf Ihrer Website, bei dem Besuchern nicht sofort klar ist, dass sie mit einer KI sprechen? Dann brauchen Sie einen sichtbaren Hinweis. Zweitens: Veröffentlichen Sie KI-generierte Bilder oder Videos, etwa in Marketingmaterial oder auf Social Media? Prüfen Sie, ob eine Kennzeichnung notwendig ist – die Ausnahmen für Text lassen sich nicht ohne Weiteres auf Bild- und Videoinhalte übertragen. Drittens, und das betrifft Unternehmen mit KI-gestützter Content-Produktion am stärksten: Können Sie im Zweifel nachweisen, dass ein Mensch den veröffentlichten Text tatsächlich geprüft und verantwortet hat? Ein dokumentierter Freigabeprozess ist dabei mehr wert als eine nachträgliche Erklärung, wenn eine Aufsichtsbehörde nachfragt.

Wo genau die Grenze zwischen „offensichtlich" und kennzeichnungspflichtig im Alltag verläuft, ist bislang kaum durch Aufsichtspraxis oder Rechtsprechung konkretisiert – die Verordnung ist dafür schlicht noch zu jung. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte im Zweifel eher zu viel als zu wenig offenlegen.

Quellen: Dr. Datenschutz — „Kennzeichnung von KI-Inhalten nach Art. 50 KI-VO" (https://www.dr-datenschutz.de/kennzeichnung-von-ki-inhalten-nach-art-50-ki-vo/)

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