Drei neue Urteile zur DSGVO-Auskunft — warum ein Verweis auf die Datenschutzerklärung nicht mehr reicht
Ein weiterer Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO wirkt für viele Unternehmen wie lästige Routine: schnell die Stammdaten heraussuchen, ein PDF verschicken, erledigt. Drei aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen jedoch, dass genau diese Routine-Antwort in der Praxis oft nicht ausreicht – und dass auch vermeintlich querulatorische Anfragen nicht einfach liegen bleiben dürfen.
Exzessive Anfragen: Ignorieren ist keine Option
Das VG Osnabrück hatte mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2026 (Az. 7 A 170/24) über einen Betroffenen zu entscheiden, der innerhalb kurzer Zeit wiederholt Auskunft verlangt hatte. Das Gericht hielt es für möglich, dass der erneute Antrag exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO war – musste diese Frage aber gar nicht abschließend klären. Denn selbst ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag darf nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO nicht einfach unbeantwortet bleiben. Der Betroffene muss innerhalb eines Monats erfahren, warum nicht reagiert wird, und dass ihm der Weg zur Aufsichtsbehörde oder zu Gericht offensteht. Genau diese Frist hatte die Beklagte versäumt.
Für die Praxis heißt das: „Exzessiv“ ist keine Kategorie, die man einfach ignoriert. Wer einen Antrag ablehnen will, muss das prüfen, dokumentieren und fristgerecht mitteilen – sonst verliert das eigentlich berechtigte Ablehnungsrecht seine Wirkung.
Datenschutzerklärung ersetzt keine individuelle Auskunft
Deutlich weiter geht das VG Berlin in seinem Urteil vom 05.08.2026 (Az. 42 K 50/25). Eine Betroffene wollte wissen, welche Daten über sie gespeichert sind und wie sie verarbeitet werden. Der Verantwortliche schickte einige Übersichten und verwies im Übrigen auf allgemeine Datenschutzhinweise. Dem Gericht reichte das nicht.
Zwei Punkte daraus verdienen Aufmerksamkeit. Erstens: Der Auskunftsanspruch beschränkt sich nicht auf Stammdaten wie Name oder Geburtsdatum. Auch interne Aktenvermerke, Bearbeitungsnotizen und interne Kommunikation können personenbezogene Daten enthalten und sind damit grundsätzlich auskunftspflichtig – ein Anspruch auf die komplette Akte entsteht dadurch zwar nicht, wohl aber auf entsprechende Auszüge, wenn diese umfangreich personenbezogene Daten enthalten. Zweitens, und praktisch folgenreicher: Ein pauschaler Verweis auf die allgemeine Datenschutzerklärung nach Art. 13 oder 14 DSGVO genügt nicht. Die Auskunft muss sich auf die konkrete Verarbeitung der jeweiligen Person beziehen – stehen konkrete Empfänger oder Datenquellen fest, sind sie zu benennen. Auch ein hoher Bearbeitungsaufwand macht einen Antrag laut Gericht nicht automatisch exzessiv.
Aus unserer Sicht trifft dieses Urteil einen wunden Punkt vieler Standardprozesse: Wer Auskunftsersuchen mit derselben Vorlage abarbeitet wie eine allgemeine Datenschutzanfrage, arbeitet am eigentlichen Anspruch vorbei.
Auskunft muss nicht maschinenlesbar sein
Einen anderen Aspekt beleuchtet das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 31.07.2026 (Az. 5 U 271/24). Ein Spieler verlangte von einem Online-Glücksspielanbieter seine vollständige Zahlungs- und Spielhistorie, um mögliche Rückzahlungsansprüche zu beziffern. Der Anbieter hatte die Daten bereits als PDF geliefert; dem Kläger reichte das nicht, er wollte ein maschinenlesbares Format.
Das OLG Stuttgart stellt klar: Aus Art. 15 DSGVO selbst ergibt sich kein Anspruch auf maschinenlesbare Daten. Das Auskunftsrecht soll Informationen vor allem verständlich und zugänglich machen – eine PDF-Datei kann dafür ausreichen. Anders das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO, das ausdrücklich ein strukturiertes, gängiges, maschinenlesbares Format verlangt. Im konkreten Fall hielt das Gericht die Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO für erfüllt, sodass die reine PDF-Lieferung am Ende doch nicht ausreichte – nur eben über einen anderen Anspruch als Art. 15. Bemerkenswert ist zudem, dass der Kläger die Daten primär zur Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche nutzen wollte; das steht einer Auskunft nach dem Urteil nicht entgegen.
Was das für Ihre Auskunftspraxis bedeutet
Die drei Entscheidungen ergänzen sich zu einem klaren Bild: Auskunftsersuchen verdienen mehr Sorgfalt, als viele Prozesse ihnen aktuell geben. Prüfen Sie deshalb dreierlei. Erstens, ob Ihr Unternehmen bei vermeintlich exzessiven Anfragen tatsächlich innerhalb eines Monats reagiert – auch eine Ablehnung braucht diese Frist. Zweitens, ob Ihre Auskunftsvorlage über einen Link zur Datenschutzerklärung hinausgeht und konkrete Empfänger, Quellen und relevante interne Vermerke tatsächlich erfasst. Drittens, ob eine Anfrage neben Art. 15 auch Elemente von Art. 20 DSGVO enthält – dann reicht ein PDF möglicherweise nicht, und ein strukturiertes Exportformat wird nötig.
Quellen: Dr. Datenschutz — „Drei neue Urteile zum Auskunftsanspruch“ (https://www.dr-datenschutz.de/drei-neue-urteile-zum-auskunftsanspruch/)